Prostitutionsausübung in München
Ein Ratgeber für Prostituierte Stand: Juni 2011
Allgemeine Vorschriften
Einleitung
Mit diesem Ratgeber sollen weiblichen und männlichen Prostituierten wichtige Informationen
rund um das Thema „Prostitutionsausübung in München“ an die Hand gegeben werden. Inhaltlich
gibt er einen Überblick über rechtliche Aspekte und informiert über Regelungen, die speziell
für das Stadtgebiet München gelten.
Darüber hinaus enthält die Broschüre eine Auflistung geeigneter Ansprechpartner, die weitere
Hilfe anbieten.
Das Prostitutionsgesetz:
Mit dem neu in Kraft getretenen Prostitutionsgesetz vom 1. Januar 2002 haben sich folgende
wichtige Änderungen für weibliche und männliche Prostituierte sowie Bordellbetreiber ergeben:
● Die Förderung sexueller Dienstleistungen steht nicht mehr unter Strafe, sofern kein
Zwang auf die Prostituierten ausgeübt wird (z.B. bezüglich der freien Auswahl – inkl. Ablehnung
– von Kunden, Verbot der Benutzung von Kondomen). Der Bordellbetreiber kann aber
Ort und Zeit der Dienstleistungen vorgeben.
● Ein Arbeitsvertrag zwischen Bordellbetreiber und Prostituierter ist möglich.
● Prostituierte haben ebenfalls Zugang zur Renten- und Krankenversicherung. (Wahlmöglichkeit:
selbständig oder mit Arbeitsvertrag)
● Prostituierte haben einen rechtlichen Anspruch auf das vereinbarte Entgelt für die angebotene
Leistung. Dieses kann auch eingeklagt werden, wenn der Freier für die erbrachte
Dienstleistung nicht bezahlt. (Beantragung eines Mahnverfahrens beim Amtsgericht,
Justizgebäude München, Pacellistraße 5, 80315 München, Telefon: 089 55 97 06).
Die Ausbeutung oder unzumutbare Beeinflussung von Prostituierten bleibt weiterhin
unter Strafe (§ 180a Abs. 1 Ziffer 1 und § 181a StGB). Ebenso bleibt der Schutz von
Minderjährigen erhalten.
Bayerische VorschriftenNeben dem Prostitutionsgesetz sind auch andere Gesetze und Verordnungen bei der Ausübung
der Sexdienstleistungen zu beachten.
Selbständige Prostituierte müssen weder eine Gewerbeanzeige erstatten noch einen Antrag
auf Erteilung einer Reisegewerbekarte für die Ausübung sexueller Handlungen stellen.
Bordellbetreiber (nur bei Zimmervermietungen) müssen dagegen ihren Betrieb bei der Gewerbebehörde
des Kreisverwaltungsreferates, Ruppertstr. 19/II anmelden.
Wird in Gaststätten mit Anbahnungsbetrieb oder Bordellen im separatem Gastronomiebereich
Alkohol ausgeschenkt, ist hierfür eine Gaststättenerlaubnis erforderlich.
Für den Neubau von Bordellen oder Wohnungen/Zimmer, in denen der Prostitution nachgegangen
werden soll, ist grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich. Falls in einer bereits
bestehenden Immobilie (Wohnung, Büro, Haus o.ä.) eine Prostitutionsnutzung beabsichtigt
ist, beantragen Sie bitte eine Nutzungsänderung vor Erwerb oder Anmietung der Immobilie. Beachten
Sie bitte auch, dass das Objekt nicht innerhalb des Sperrbezirks liegt.
Die Lokalbaukommission prüft in beiden Fällen je nach Vorhaben v.a. unter baurechtlichen Kriterien z. B. brandschutzrechtlichen Erfordernissen, die sanitäre Ausstattung oder das Vorhandensein ausreichender Stellplätze.
Die wichtigsten Ansprechpartner für weitergehende Informationen:
Referat für Stadtplanung und Bauordnung
Baurechtsfragen
Servicetelefon: 089 233 96484
Blumenstraße 19
80331 München
e-Mail:
plan.ha4-servicetelefon@muenchen.deKreisverwaltungsreferat
Gewerberecht / Gaststättenrecht
Ruppertstraße 19
80466 München
Telefon: 08923324659
e-Mail:
gaststaetten.kvr@muenchen.deMünchner Sperrbezirksverordnung
Sowohl die Ausübung (Geschlechtsverkehr, Handmassage usw.) als auch die Anbahnung (Aufenthalt an frequentierten Plätzen, um Kontakt mit Freiern aufnehmen zu können, Ansprechen von Freiern) von entgeltlichen sexuellen Dienstleistungen ist nur außerhalb des Sperrbezirkes zulässig. Sie können den Sperrbezirksplan bei der Regierung von Oberbayern, dem KVR oder der Polizei einsehen oder den Text und Plan im Internet downloaden.
Die Münchener Sperrbezirksverordnung gilt für alle Orte, an denen Prostitution ausgeübt werden kann, z.B. für Bordellbetriebe, Terminwohnungen, FKK-Clubs, Saunen und "Massage-Praxen", Hotelzimmer sowie bei Hausbesuchen in Privatwohnungen. Die Kontaktaufnahme (Anbahnung) mit Kunden ist in der Öffentlichkeit (also z.B. im Freien undan öffentlich einsehbaren Orten und Gebäuden) nur in den nachfolgend genannten Anbahnungszonen erlaubt. Bitte beachten Sie, dass die Ausübung hier (wie an allen öffentlichen Orten) jedoch nicht erlaubt ist. Ebenso ist in München Prostitution in Wohnmobilen u.ä. generell nicht gestattet.
Zeitlich unbeschränkte Anbahnungszonen
● westlich der Stadtgrenze entlang der Staatsstraße 2053 (Ingolstädter Straße) zwischen der
Gaststätte Neuherberg im Süden und der Waldgrenze im Norden in einer Tiefe von 20
m nach Westen;
● Westseite der Freisinger Landstraße: nördlich der Autobahnüberführung, den beiden
Rastplätzen südlich der Autobahnüberführung sowie der Stichstraße mit Wendeschleife (Zufahrtsweg
zur Mülldeponie)
Zeitlich beschränkte Anbahnungszonen (von 20 bis 6 Uhr)
● Friedenstraße 100 m nach der Einmündung in die Rosenheimer Straße bis zur Grafinger
Straße
● Schäftlarnstraße ab Lagerhausstraße bis einschließlich Haus-Nr. 32 (Essotankstelle)
● Landsberger Straße nördliche Anliegerfahrbahn (ab Lautensackstraße bis Fürstenrieder
Straße)
● Lochhauser Straße ab 100 m westlich der Autobahnunterführung zur Einmündung
Mooswiesenstraße
● Am Neubruch (Wendehammer bis 100 m westlich des Wendehammers)
Zeitlich beschränkte Anbahnungszonen (von 22 bis 6 Uhr)
● Hansastraße ab Haus-Nr. 27 bis 100 m vor der Westendstraße (Ausnahme: in der Zeit
vom 1. November bis zum 31. März ist die Anbahnung von 20 Uhr bis 6 Uhr zulässig)
● Zamdorfer Straße (Töginger Straße bis zur Klausenburger Straße ausgenommen ein
Gebiet von jeweils 100 m beiderseits der Kreuzung Hultschiner Straße)
Weitere Informationen über die Grenzen des Sperrbezirkes und die aktuellen Abschnitte der
Anbahnungszonen sowie die Einsicht in den Stadtplan erhalten Sie bei der
Regierung von Oberbayern
Maximilianstr. 39
80538 München
Tel.: (089) 2176 – 0
Kreisverwaltungsreferat – HA I/222
Sicherheit und Ordnung
Ruppertstraße 11 Zimmer 230
Telefon: (089) 233 446 49
Email:
ordnunq.kvr@muenchen.dePolizei - Kommissariat K 35
Landsberger Straße 315
80687 München
Tel.: (089) 54652-263
Die aktuelle Münchener Sperrbezirksverordnung kann auch im Internet unter
www.muenchen.deSuchbegriff „Sperrbezirk“ als pdf-Datei abgerufen werden.
PolizeiDie Polizei hat in erster Linie die Aufgabe, Gefahren für Leib, Leben, Eigentum u.a. abzuwehren. Darüber hinaus ist sie gesetzlich verpflichtet, Gesetzesverstöße zu verfolgen. Erfahrungen zeigen, dass es im Zusammenhang bzw. im Umfeld der Prostitutionsausübung häufig zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten kommt. Absicht der Polizei ist es dabei jedoch nicht, die Tätigkeit von Prostituierten zu verhindern, sondern vielmehr für den Schutz dieser Frauen, die leicht Opfer von Gewaltdelikten werden können, und deren Freier zu sorgen. Aus diesem Grund bietet die Münchner Polizei Prostituierten ein Beratungsgespräch an.
Die für diesen Bereich zuständige Dienststelle
Polizei - Kommissariat K 35
Landsberger Straße 315
80687 München
Tel.: (089) 54652-263
(von 08:00 - 16:00 Uhr)
informiert u.a. über folgende Fragen:
● Wann und wo ist die Prostitutionsausübung erlaubt?
● Wie ist der Sperrbezirk geregelt?
● Wie schütze ich mich vor Straftaten?
● Wie verhalte ich mich, wenn ich Opfer einer Straftat geworden bin? Wo finde ich Hilfe?
Beim Kommissariat K 35 können sich Prostituierte auf freiwilliger Basis unter Angabe Ihres Namens, Vornamens, Geburtsdatums/-ort und der Wohnanschrift auch als Prostituierte registrieren lassen. Diese Anmeldung dient in erster Linie der Vereinfachung von polizeilichen Kontrollen, es werden dabei weder Fingerabdrücke noch andere erkennungsdienstliche Maßnahmen durchgeführt. Bei Notfällen kann die Polizei am schnellsten über Notruf 110 zu jeder Zeit verständigt werden. Dies gilt auch, wenn man Zeuge einer Straftat, insbesondere eines Gewaltdeliktes, geworden ist. Dadurch ist die Polizei in der Lage, sofortige Maßnahmen einzuleiten, um Straf- oder Gewalttäter möglichst schnell zu ermitteln und festzunehmen. Diese Mitteilung ist ein aktiver Beitrag, um sich und andere Prostituierte zu schützen.
Anzeigen können rund um die Uhr bei jeder Polizeidienststelle erstattet werden. Als Opfer einer Straftat ist auch eine Unterstützung durch das Kommissariat für verhaltensorientierte Prävention und Opferschutz möglich:
Polizeipräsidium München
Kommissariat 105
Verhaltensorientierte Prävention und Opferschutz
Bayerstr. 35-37
80335 München
Tel: 2910-44 44
Fax: 2910-44 00
AufenthaltsrechtAufenthaltsgenehmigungen und Ausländerbehörde
Sie besitzen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und möchten als Prostituierte/ Prostituierter
mit behördlicher Genehmigung arbeiten? Hier ist zunächst zu unterscheiden, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen.
- Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
Staatsangehörige der Europäischen Union benötigen seit 01.01.2005 keine Aufenthaltserlaubnis
mehr. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger erhalten von der Ausländerbehörde eine
Freizügigkeitsbescheinigung. (Infos unter
www.auslaenderbehoerde-muenchen.de; Callcenter Tel. 233-96010)
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger der Beitrittsstaaten (Lettland, Estland, Litauen, Polen
Tschechische Republik, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Bulgarien und Rumänien) benötigen - falls
sie unselbständiger Arbeit nachgehen wollen - zusätzlich eine Arbeitserlaubnis (mit Ausnahme
Zypern und Malta). Diese erhalten Sie bei der
Agentur für Arbeit
Kapuzinerstraße 26
80337 München
E-Mail:
muenchen@arbeitsagentur.deMontag: 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag, Mittwoch und Freitag: 07.30 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Telefonische Anfragen zur Arbeitserlaubnis beantwortet Tel. 01801 / 555111 (Arbeitnehmer)
und Tel: 01801 / 664466 (Arbeitgeber)
Staatsangehörige aus anderen Staaten
Wenn Sie bereits im Bundesgebiet einen Wohnsitz angemeldet haben (Infos unter
www.buergerbuero-muenchen.de oder Callcenter Tel. 233-96000), von der Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel besitzen, eine Arbeitsberechtigung besitzen oder in Ihrem Pass die Auflage – Erwerbstätigkeit gestattet – eingetragen ist, dann können Sie jede selbständige und unselbständige Tätigkeit ausüben. Erfüllen Sie diese Voraussetzungen nicht, dann fragen Sie bitte bei der Ausländerbehörde nach (gern auch anonym), ob Ihnen das Ausüben der Tätigkeit gestattet werden kann (wie Sie die Ausländerbehörde erreichen, siehe unten).
Mit einem Schengen-Visum zum Zweck des Touristenaufenthaltes dürfen Sie keine Erwerbstätigkeit ausüben; die Arbeitsaufnahme ist nicht gestattet!
Wenn Sie mit einem Schengen-Visum (in der Regel Kategorie C), das Ihnen zum Beispiel zum Zweck des Touristenaufenthaltes erteilt wurde, oder auch ohne erforderliches Visum nach Deutschland eingereist sind, dann dürfen Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Arbeitsaufnahme ist nicht gestattet. Anderenfalls würden Sie gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstoßen und sich strafbar machen. Unter Umständen hätte dieser Verstoß eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge.
Sollten Sie weitere ausländerrechtliche Fragen haben, dann können Sie sich gerne (auch anonym)
an die Ausländerbehörde wenden.
KVR - Ausländerbehörde
Ruppertstraße 19
80336 München
Callcenter Telefon: 089 233 96010
e-Mail:
auslaenderbehoerde.kvr@muenchen.deAllgemeine Auskünfte im Kreisverwaltungsreferat erteilt
Einwohnerwesen/Bürgerbüro
Ruppertstraße 19
80336 München
Callcenter Telefon: 089 233 96000
e-Mail:
buergerbuero.kvr@muenchen.deGesundheitDie Anzahl der Neuinfektionen sexuell übertragbarer Krankheiten ist angestiegen. Durch ungeschützten Sexualverkehr, können sich sowohl Freier als auch Prostituierte mit HIV oder einer anderen sexuell übertragbaren Krankheit anstecken. Laut § 6 der Bayerischen Hygieneverordnung vom 01.06.2006 besteht für weibliche und männliche Prostituierte und deren Kunden Kondomzwang:
● Weibliche und männliche Prostituierte und deren Kunden sind verpflichtet, beim Geschlechtsverkehr Kondome zu verwenden.
● Die Verpflichtung zur Verwendung von Kondomen ist in Räumen, die zur Prostitution genutzt werden, durch einen deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen.
● Oralverkehr gehört zum Geschlechtsverkehr und kann ungeschützt z.B. auch Hepatitis und Syphilis übertragen.
Eine regelmäßige freiwillige ärztliche Untersuchung - auch wenn es keine "Bockscheinpflicht" mehr gibt - hilft, die eigene Gesundheit, die der Angehörigen, der Kolleginnen, der Freier und deren Familien zu schützen. Sie garantiert aber nicht den Erhalt der Gesundheit - nur geschützter Verkehr mit Kondomen minimiert gesundheitliche Risiken! Information über Übertragungswege und gesundheitsbewusstes Verhalten schützt Prostituierte und Freier vor sexuell übertragbaren Krankheiten.
Anonyme Beratungsstelle zu AIDS und sexuell übertragbare Krankheiten
Bayerstraße 28 a
80335 München
Tel. 089/233 233 33
e-Mail:
aids-std-beratung.rgu@muenchen.dewww.muenchen.de/aidsberatungBeratung und Untersuchung sind kostenlos und anonym.
Psychosoziale Beratungsstelle
der Münchner Aids-Hilfe e.V.
Lindwurmstr. 71 (U3/6 Goetheplatz)
80337 München
Telefon: (089) 54 333 - 0
e-Mail:
beratungsstelle@muenchner-aidshilfe.dewww.muenchner-aidshilfe.deVersicherungsschutz, Arbeits- und SozialrechtDas Prostitutionsgesetz eröffnet die Möglichkeit, dass Prostituierte ihre Tätigkeit als Angestellte in einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis ausüben können. Die Streichung von § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB sichert die Einbeziehung Prostituierter in die Sozialversicherung.
Sie erhalten damit Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Die Beitragspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung von Prostituierten richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, d.h. die Sozialversicherungsbeiträge sind grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber zu tragen. Weitere Auskünfte zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung erteilt das
Städtische Versicherungsamt
Ruppertstraße 11
80337 München
Telefon: 089233-44169
Email:
versicherungsamt.kvr@muenchen.deSelbständig tätige Prostituierte gehören dagegen nicht zum pflichtversicherten Personenkreis. Es besteht aber in der Rentenversicherung die Möglichkeit der Antragspflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung.
Zum Thema freiwillige Versicherung gibt es Informationen bei
Hydra e. V.
Köpenicker Straße 187 10997 Berlin
Telefon: 030611 0023 e-Mail:
hydra@ipn-b.deoder bei den gesetzlichen und privaten Kranken- und Rentenversicherungen.
SteuerrechtFür Ihre steuerlichen Pflichten unterscheidet das Finanzamt München, ob Sie selbständig tätig oder als Arbeitnehmer beschäftigt sind:
Unselbständige Tätigkeit als Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin
In Ihre Lohnsteuerkarte wird vom Arbeitgeber der bezahlte Arbeitslohn eingetragen. Ihr Arbeitgeber behält die Lohnsteuer ein und führt diese (evtl. pauschaliert) ans Finanzamt ab. Bei der Lohn-/Einkommensteuererklärung (Formblatt bei Ihrem Finanzamt erhältlich) können Sie Werbungskosten
absetzen. Sie müssen sich als Arbeitnehmer auch kranken- und rentenversichern. Sie benötigen keine Gewerbeanmeldung. Sie können sich von einem Steuerberater vertreten lassen.
Selbständige Tätigkeit als Prostituierte oder Bordellbetreiber / Bordellbetreiberin
Sie führen (steuerlich gesehen) einen Gewerbebetrieb. Sie benötigen aber keine Gewerbeanmeldung vom Gewerbeamt. Allerdings müssen Sie Ihren Gewerbebetrieb beim Finanzamt anmelden, wo Sie eine Steuernummer und eine Steuerbescheinigung erhalten. Diese Bescheinigung/ Ausweis ist bei Kontrollen hilfreich. Sie sind zur jährlichen Abgabe von Steuererklärung (bis zum 31.05. des lfd. Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr), Gewinnermittlung bei Ihrem Finanzamt sowie ggf. zur Zahlung der festgesetzten Steuerbeträge verpflichtet. Sie sind als Selbständige(r) grundsätzlich zur Zahlung von Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer verpflichtet, wobei je nach persönlichen Verhältnissen nur für das Einkommen über den steuerlichen Freibeträgen Steuern zu entrichten sind. Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen (bis 31.05. des laufenden Jahres) brauchen Sie nur dann abzugeben, wenn Sie die jeweiligen Freibeträge (Umsatzsteuerfreibetrag für Kleinunternehmer derzeit 17.500 €; Gewerbesteuerfreibetrag derzeit 24.000 EUR €) überschreiten. Das Finanzamt setzt ggf. vierteljährliche Steuervorauszahlungen fest.
Sie haben grundsätzlich die Wahl zwischen privater oder öffentlicher Krankenversicherung sowie Rentenversicherung. Sie können sich von einem Steuerberater vertreten lassen.
Persönlich können Sie im Servicezentrum des Finanzamtes München, Deroystr. 6,
● Steuererklärungen abgeben
● Allgemeine Auskünfte erhalten
● Vordrucke und Informationsmaterial abholen
● Freibeträge in die Lohnsteuerkarte eingetragen lassen und Fristverlängerungen beantragen
Montag - Mittwoch: 7.30 Uhr - 16.00 Uhr
Donnerstag: 7.30 Uhr - 18.00 Uhr
Freitag: 7.30 Uhr - 12.30 Uhr
Im Internet sind im Downloadbereich
http://www.finanzamt.bayern.de/muenchen/ Formblätter hinterlegt.
Telefonisch stehen im Finanzamt München IV die zuständigen Sachbearbeiter für Sie zur Verfügung, Publikumsverkehr
ist jedoch nicht möglich.
Ihren Ansprechpartner ermitteln Sie über die Telefon Vermittlung (089) 1252-0
Fax (089) 1252-2222
e-Mail:
poststelle@fa-m2.bayern.deoder im Internet unter der Rubrik Ansprechpartner – Veranlagungsstelle (bei nichtselbständiger Arbeit)
http://www.finanzamt.bayern.de/muenchen/ auf der Internetseite des für Ihren Buchstabenbereich zuständigen Finanzamtes:
A - E Finanzamt München I
F - I Finanzamt München II
J -M Finanzamt München III
N - S ohne Sch Finanzamt München IV
Sch und T – Z Finanzamt München V
Weitere Beratung erhalten Sie beim
Bundesverband Sexuelle Dienstleistungen e. V. Ahlbecker
Straße 15
10437 Berlin
Telefon: 03041 1989 10
e-Mail:
info@busd.dewww.busd.deFür unselbständig tätige Prostituierte hält die Gewerkschaft Ver.di Musterarbeitsverträge zur Verfügung:
Ver.di
Bezirksstelle München
Fachbereich Besondere Dienstleistungen
Bayerstraße 69
80335 München
Telefon: 089 599 77 7135
e-Mail:
BZ.M@verdi.dewww.verdi.deSchnelle Hilfe für Prostituierte – Weitere Ansprechparner
Bei den folgenden Stellen erhalten Prostituierte Hilfe und psychosoziale Betreuung, Informationen
zu allen Themen wie Ausstieg oder Sperrbezirk:
Mimikry e. V.
Beratungsstelle für Prostituierte
Dreimühlenstraße 1
80469 München
Telefon: 089-7259083
e-Mail:
mimikry@hilfswerk-muenchen.dewww.mimikry.orgMarikas
Beratungsstelle für anschaffende Jungen und Männer
Dreimühlenstraße 1
80469 München
Telefon 089-7259083
e-Mail:
marikas@hilfswerk-muenchen.dewww.marikas.deHydra e. V.
Älteste Hurenbewegung in Deutschland berät bundesweit Köpenicker Straße 187
10997 Berlin
Telefon: 030611 0023
e-Mail:
hydra@ipn-b.dewww.hydra-ev.orgMit Schutz e. V.
Verein zum Schutz der Gesundheit von Prostituierten und deren Gästen
Postfach 330 128 80331 München
e-Mail:
info@mit-schutz.dewww.mit-schutz.deHilfe für Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution
Engagierte Vereine und Organisationen bieten konkrete Hilfe für die Betroffenen bei rechtlichen Fragen, Vermittlung an einen Dolmetscher, Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Unterkunft, der medizinischen Betreuung und vermitteln den Kontakt zum Konsulat über eine mögliche Rückkehr ins Heimatland.
JADWIGA München
Betreuung und Beratung für Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution
Lessingstraße 3 80336 München Telefon: 54497233
e-Mail:
jadwigamuenchen@aol.comAktionsbündnis
www.gegen-frauenhandel.deHilfe für Frauen in Not:
Frauenhäuser bieten Schutz vor Gewalt und akuter Bedrohung. Die Adressen sind geschützt, die Kontaktaufnahme kann deshalb nur telefonisch erfolgen.
Frauen helfen Frauen Telefon 089 64 51 69
Frauenhilfe
Telefon 089 35483 – 0
Kofiza-Tahanan - Notunterbringung für Frauen aus Afrika, Asien und Lateinamerika
Telefon 089 54497 270
SOLWODI Solidarität mit Frauen in Not
bietet Beratung und Betreuung für Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution, Schutzhäuser und
Rückkehrhilfe
Dachauer Str. 50 in 80335 München.
Telefon München 089-27275859
e-Mail:
muenchen@solwodi.deHomepage:
http://www.solwodi.deRechtsfragen rund um das Thema Prostitution
Rechtsratgeber des Bundesverbandes Sexuelle Dienstleistungen e.V. ist im Internet unter
http://www.busd.de/ oder zum Mitnehmen bei Mimikry e. V. in der Dreimühlenstraße 1 in 80469 München